Satzung

Satzung des Thüringer Forstsportvereins e. V.

Artikel  1 - Name, Sitz, Zugehörigkeit

  • Der Verein führt die Bezeichnung “Thüringer Forstsportverein e.V.“.
  • Sitz ist Erfurt.
  • Der Forstsportverein verfolgt seine Vereinsziele in Abstimmung mit der Landesforstverwaltung.

Artikel  2 - Vereinszweck

  • Die Aufgaben des Thüringer Forstsportvereins e. V. bestehen insbesondere in:
  • a) Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, Erhaltung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, Vorbeugung gegen berufsspezifische Erkrankungen.

    b) Organisation betriebs- und allgemeinsportlicher Veranstaltungen

    c) Förderung, Errichtung und Pflege von Sporteinrichtungen in und am Wald unter besonderer Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit, Förderung einer natur- und umweltgerechten Sportausübung.

    d) Erarbeitung gymnastischer und konditionsfördernder berufssportlicher Programme.

  • Der Verein pflegt den Kontakt zu in- und ausländischen Forstsportverbänden in enger Zusammenarbeit mit dem Verein für Europäische Forstliche Nordische Skiwettkämpfe e.V. und unterstützt dessen Ziele.

Artikel  3 - Gemeinnützigkeit

  • Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Etwaige Gewinne, Spenden und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zuwendungen an den Verein seitens der Landesforstverwaltung oder aus mitteln Dritter dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.

Artikel  4 - Mitglieder

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen insbesondere aus dem forstlichen Berufsfeld werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragsstellung. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  • Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vereinsmitglied leben, gelten mit ihren Kindern unter 18 Jahren als Familienmitglieder.
  • Ein Mitglied kann nur zum Ende einer Vereinsjahres aus dem Verein austreten, die Austritterklärung muss schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand vorliegen; grobe Verstöße gegen das Vereinsziel oder Verstöße gegen die Beitragspflicht können zum Ausschluss von Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes führen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel  5 - Beiträge

  • Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  • Die Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  • Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

Artikel  6 - Vereinsorgan

Die Vereinsorgane sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

Artikel  7 - Mitgliedschaft in Dachverbände

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen als Mitglied des Skiverbandes Thüringen e. V.

Artikel  8 - Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  • Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher auf dem vereinsüblichen Weg.
  • Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    • Vorstellung des Veranstaltungskalenders
  • Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  • Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter), dem Schriftführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.

Artikel  9 - Vorstand

  • Der Verein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren eine Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, Geschäftsführer, dem Rechnungsführer und den Sportwarten.
  • Bis zur ersten Mitgliederversammlung wählt die Gründungsversammlung aus ihrer Mitte einen amtierenden Vorstand.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Rechnungsführer und der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.

Artikel  10 - Ordnungen

  • Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung der Vereins.
  • Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  • Die unter Absatz 1 und 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Artikel  11 - Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt anlässlich einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, die mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt.
  • Bei Auflösen des Vereins fällt das Vermögen nach Bestimmung durch die Mitgliederversammlung dem Sportbund zu.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde anlässlich der Gründerversammlung am 27. Januar 1993 beschlossen und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

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